Gesetze / Betriebsrentengesetz

BetrAVG

§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell

Stand: 22.01.2026

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/21#abs-1 (1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/21#abs-2 (2) Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/21#abs-3 (3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.

§ 20 § 22