Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 158/19Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - EinstandspflichtZitiert von 3
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 162/19
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 161/19
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 160/19
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 157/19Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - EinstandspflichtZitiert von 6
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 159/19
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2024 – 10 Sa 1018/23
- LAG Niedersachsen, 24.04.2023 – 15 Sa 125/22 B
- BAG, 14.03.2023 – 3 AZR 197/22Einstandspflicht - Pensionskasse der CaritasZitiert von 11
12 Entscheidungen zu § 21 BetrAVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/21#abs-1 (1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/21#abs-2 (2) Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/21#abs-3 (3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.