Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 14 Träger der Insolvenzsicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/14#abs-1 (1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist zugleich Träger der Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen Luxemburger Unternehmen nach Maßgabe des Abkommens vom 22. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/14#abs-2 (2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die auf Grund des § 217 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgenden Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/14#abs-3 (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Stellung des Trägers der Insolvenzsicherung der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu, bei der ein Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung gebildet wird, wenn
In den Fällen der Nummern 2 und 3 geht das Vermögen des in Absatz 1 genannten Trägers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über, die es dem Fonds zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung zuweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/14#abs-4 (4) Wird die Insolvenzsicherung von der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet den Fonds im eigenen Namen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie nur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch für den Fonds anzuwenden.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 14 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Mainz, 09.09.2011 – 4 K 37/11.MZZitiert von 4
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 27/12Zum Verhältnis von ungesicherten Direktzusagen mit durch Contractual Trust Arrangement gesicherten Direktzusagen; Vereinbarkeit mit europarechtlichen Wettbewerbsregeln; Auswahl des Glättungsverfahrens im Wirkbereich der Wirtschaftskrise war ermessensfehlerfrei
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 27.12Zitiert von 22
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 390/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2590/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 12.03.2013 – 12 A 2760/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 130/24Übernahme betriebsrentenrechtlicher Zusagen und Insolvenz
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 – 4 Sa 36/23Zitiert von 1
- BAG, 18.05.2021 – 3 AZR 317/20Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - AbzinsungsfaktorZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2003 I S. 1657
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. II 1258)
BGBl. 2001 II S. 1258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.