Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 1657
BGBl. 2003 I S. 1657 · 30.966 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes
(Förderbankenneustrukturierungsgesetz)
Vom 15. August 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Übertragung des Vermögens
der Deutschen Ausgleichsbank
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(DtA-Vermögensübertragungsgesetz – DtA-VÜG)
§1
Übertragung des Vermögens
der Deutschen Ausgleichsbank
(1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank
einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die
Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung
findet nicht statt.
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die
Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank
nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau.
§2
Kapitalrücklage
(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der
Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital
als gesonderte Kapitalrücklage aus.
(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland
und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.
§3
Haftung des Bundes
Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Aus-
gleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen
Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalte-
ten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für
andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte,
soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet wer-
den, besteht fort.
§4
Neuregelung der Rechts-
verhältnisse der Beschäftigten
der Deutschen Ausgleichsbank
(1) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Beschäf-
tigten der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt in entspre-
chender Anwendung von § 613a Abs. 1 und 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung gel-
ten Absatz 3 und § 5. Die Regelungen in Absatz 4 bleiben
davon unberührt.
(3) Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank
tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9
Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts
gilt mit den dort genannten Einschränkungen als Inhalt der
auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergehenden
Arbeits- und Ruhestandsverhältnisse fort. Der Inhalt des
§ 10 Abs. 1 Buchstabe d des Personalstatus gilt für die
nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Mitarbeiter der
Deutschen Ausgleichsbank fort; für die im aktiven Dienst
stehenden Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die
Dienste der Deutschen Ausgleichsbank getreten sind,
wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau eine in der Ge-
samtschau gleichwertige Regelung treffen.
(4) Als Beschäftigungszeiten im Rahmen des Mantel-
tarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffent-
lichen Banken und als Zeiten der Betriebszugehörigkeit
bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden die Zeiten
angerechnet, die die Beschäftigten bei der Deutschen
Ausgleichsbank verbracht haben.
§5
Neuregelung der betrieblichen
Altersversorgung für die Beschäftigten
der Deutschen Ausgleichsbank
(1) Beschäftigte, deren Pflichtversicherung bei der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder infolge der
Beendigung der Beteiligung der Deutschen Ausgleichs-

bank endet, erwerben für die Zeit ab Beendigung der
Pflichtversicherung Versorgungsanwartschaften nach
Maßgabe der für Diensteintritte ab 1. April 2000 geltenden
Versorgungsordnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
jedoch ungeachtet der Aufnahmevoraussetzungen dieser
Versorgungsordnung. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt
die Zeit seit dem letzten Eintritt in ein Beschäftigungs-
verhältnis mit der Deutschen Ausgleichsbank.
(2) Anwartschaften von Beschäftigten, die zum Zeit-
punkt der Beendigung der Beteiligung der Deutschen
Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder erfüllt haben, bleiben im durch die Satzung
bestimmten Umfang erhalten. Hieraus resultierende Ver-
sorgungsansprüche werden unmittelbar von der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllt.
(3) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung
der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 der Satzung der Ver-
sorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht erfüllt
haben, wird in sinngemäßer Anwendung des § 79 der Sat-
zung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
eine Startgutschrift ermittelt. Der versicherungsmathe-
matische Barwert dieser Startgutschrift wird als Beitrag im
Sinne der genannten Versorgungsordnung der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau verwendet und in einen Renten-
baustein im Sinne dieser Versorgungsordnung umgerech-
net (Startrentenbaustein).
(4) Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Beendigung
der Beteiligung der Deutschen Ausgleichsbank bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mindes-
tens 60, aber weniger als 120 Umlagemonate erfüllt
haben, wird ebenfalls eine Startgutschrift gemäß Absatz 3
ermittelt. Der versicherungsmathematische Barwert die-
ser Startgutschrift wird um die von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder mitgeteilte Anwartschaft, die
im Rahmen einer beitragsfreien Versicherung bestehen
bleibt, vermindert und anschließend als Beitrag im Sinne
der genannten Versorgungsordnung der Kreditanstalt für
Wiederaufbau verwendet und in einen Rentenbaustein im
Sinne dieser Versorgungsordnung umgerechnet (Start-
rentenbaustein).
(5) Allen Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank,
die von den Regelungen der Absätze 3 und 4 erfasst wer-
den, wird spätestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Beendigung der Beteiligung bei der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder Mitteilung über die
Höhe ihres Startrentenbausteins gemacht.
(6) Alle Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
sind berechtigt, nach Beendigung der Beteiligung der
Deutschen Ausgleichsbank bei der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder an der von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau angebotenen Entgeltumwandlung teil-
zunehmen.
(7) Die Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank,
die die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfüllen,
wird die Kreditanstalt für Wiederaufbau für den Fall, dass
deren Versicherung bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder im Zusammenhang mit der
Verschmelzung der Deutschen Ausgleichsbank auf die
Kreditanstalt für Wiederaufbau endet, im Versorgungsfalle
so stellen, als würde deren Versicherung bei der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder nach der jeweils
geltenden Satzung fortgeführt. Die Verpflichtung ist
beschränkt auf das bis zur Verschmelzung mit der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau erreichte Einkommensniveau.
§6
Rechtsverhältnis zur Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder
Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Aus-
gleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird,
begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungs-
anstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
§7
Übergangsmandat
des örtlichen Personalrates Bonn
Der örtliche Personalrat Bonn der Deutschen Aus-
gleichsbank hat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Zuständigkeiten, die er als örtlicher Personalrat des
Dienststellenteils Bonn der Kreditanstalt für Wiederaufbau
hätte. Dieses Übergangsmandat endet spätestens mit
Wirksamkeit der nächsten Wahlen zum Personalrat in der
Kreditanstalt für Wiederaufbau.
§8
Kostenfreiheit
Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses
Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichts-
kosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu
erheben.
§9
Rückwirkung
Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Aus-
gleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003.
Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit
dem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte
Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des
Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), das
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998
(BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Artikel 2
Änderung
des Gesetzes über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBl. I S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Rechtsform, Bezeichnung, Sitz und Kapital“.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine Anstalt
des öffentlichen Rechts und kann im Geschäfts-
verkehr die Bezeichnung „KfW“ verwenden.“
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Berlin“
die Wörter „und in Bonn“ eingefügt.
2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbe-
sondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen
durchzuführen:
a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründun-
gen,
b) Risikokapital,
c) Wohnungswirtschaft,
d) Umweltschutz,
e) Infrastruktur,
f) technischer Fortschritt und Innovationen,
g) international vereinbarte Förderprogramme,
h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder
veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirt-
schaftspolitik präzise benannten Förderberei-
chen, die der Anstalt vom Bund oder einem
Land übertragen werden.
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken
konkretisiert sein;
2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an
Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche
Zweckverbände zu gewähren;
3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie
Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deut-
schen und europäischen Wirtschaft zu gewähren.
Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von
der Europäischen Investitionsbank oder ähn-
lichen europäischen Finanzierungsinstitutionen
mitfinanziert werden,
b) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitglied-
staaten der Europäischen Union, der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und der Staa-
ten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat
zur Europäischen Union
aa) auf konsortialer Basis oder
bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes
Finanzierungsangebot besteht.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deut-
schen und europäischen Wirtschaft sind durch
ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne
öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem
die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Be-
stimmungen enthält die Satzung.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genann-
ten Aufgaben werden durch einen Förderbereich
der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung
„KfW – Mittelstandsbank“ trägt. Zu diesen Aufgaben
gehören insbesondere auch die Beratung sowie die
Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich
technischer Fortschritt und Innovationen.
(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1
bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang
stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben.
In diesem Rahmen darf sie insbesondere
1. Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder ver-
kaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
2. Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und
Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durch-
führen (Treasury Management),
3. alle für die Risikosteuerung erforderlichen Ge-
schäfte betreiben,
4. einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben
gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungs-
unternehmen die von diesem benötigten Refinan-
zierungsmittel sowie andere Leistungen zu markt-
gerechten Konditionen bereitstellen.
Die Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrent-
geschäft und der Effektenhandel für fremde Rech-
nung sind ihr nicht gestattet.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Durchführung der Geschäfte
(1) Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder
andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten; mit
Zustimmung des Verwaltungsrates können Finanzie-
rungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden
mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen
können sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates
kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von
Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der
Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finan-
zierungsangebot besteht, hat die Anstalt nach nähe-
rer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit
Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitu-
tionen gemeinsam durchzuführen. Bei der Durch-
führung ihrer Geschäfte hat die Anstalt im Verhältnis
zu Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen
das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot
zu beachten.
(2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen
durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mit-
telbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten
bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4
sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaf-
ten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich
die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.

(4) Finanzierungen für fremde Rechnung bedürfen
nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates nach
Absatz 1 oder 2.“
4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Anstalt“ das Wort
„insbesondere“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Bezeichnung „Bundes-
minister für Wirtschaft und Technologie“
durch die Bezeichnung „Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„sieben Mitgliedern, die vom Bundestag
bestellt werden,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Bundesminister der Finanzen und der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit werden
von der Bundesregierung im Wechsel als Vorsit-
zender und als Stellvertreter des Vorsitzenden
bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von
höchstens fünf Jahren; ihre Wiederbestellung ist
zulässig.“
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Mittelstandsrat
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein
Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundes-
minister für Wirtschaft und Arbeit als Vorsitzendem,
dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter
des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesre-
gierung für den Aufbau Ost und vier weiteren vom Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellten
Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium
der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestellten
Mitglied.
(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen
Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät
und beschließt über Vorschläge zur Förderung des
Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamt-
geschäftsplanung der Anstalt.“
7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der
Anstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
8. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen „Bank“
und „Bankengruppe“ zu führen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen übt die
Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit aus.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Aufsichts-
behörde“ durch die Wörter „des Bundesministe-
riums der Finanzen“ ersetzt.
10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Finanzierungen durch ein
rechtlich selbstständiges Unternehmen
Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind
spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem recht-
lich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche
Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt
bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der
Anstalt noch abgewickelt werden.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3646) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Geschäftsaufgaben
(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, die Land-
wirtschaft und den ländlichen Raum zu fördern, wobei
die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der
Länder zu beachten sind. Zur Erfüllung ihres Auftrages
führt die Bank in folgenden Bereichen nach näherer
Bestimmung der Satzung Fördermaßnahmen, insbe-
sondere mittels Finanzierungen, durch:
1. Landwirtschaft, einschließlich Forstwirtschaft, Gar-
tenbau und Fischerei, sowie den vor- und nach-
gelagerten Bereichen,
2. Absatz und Lagerhaltung land- und ernährungs-
wirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Er-
schließung und Festigung von Märkten in den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,
3. agrarbezogener Umweltschutz, Förderung erneuer-
barer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus
der Landwirtschaft, Verbreitung des ökologischen
Landbaus, Tierschutz in der Landwirtschaft,
4. Verbesserung der Infrastruktur ländlich geprägter
Räume,
5. agrarbezogener Verbraucherschutz.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bank
die Durchführung von Fördermaßnahmen im Rahmen
ihres staatlichen Auftrages gegen angemessenes
Entgelt zuweisen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank
alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instru-
mente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse
und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften
übernehmen und Beteiligungen eingehen. Die Ge-
währung von Darlehen soll in der Regel über oder
zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen. Im
Verhältnis zu anderen Kreditinstituten hat die Bank

das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot zu
beachten.
(3) Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß
Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung
auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen
Zweckverbänden Darlehen und andere Finanzierungs-
formen gewähren.
(4) Die Bank kann nach näherer Bestimmung der
Satzung sonstige Finanzierungen im Interesse der
deutschen und europäischen Landwirtschaft oder der
ländlich geprägten Räume gewähren, soweit es sich
dabei um Projekte im Gemeinschaftsinteresse handelt,
die von der Europäischen Investitionsbank oder ähn-
lichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mit-
finanziert werden.
(5) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann
die Bank Darlehen aufnehmen, ungedeckte und
gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewähr-
leistungen übernehmen sowie alle sonstigen bank-
üblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen.
§4
Sonstige Geschäfte
(1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte und Dienst-
leistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufga-
ben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem
Rahmen darf sie insbesondere Forderungen und Wert-
papiere kaufen und verkaufen sowie Geschäfte und
Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer
finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Manage-
ment) und alle für die Risikosteuerung erforderlichen
Geschäfte betreiben.
(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und
das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rech-
nung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfül-
lung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem
Zusammenhang stehen.“
2. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2,“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie
folgt geändert:
In § 18c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 1
und 2 und Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 2, der Überschrift des
§ 18d, § 18d Abs. 1 bis 4 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 2, § 51
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2a sowie
§ 60 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „Die Deutsche
Ausgleichsbank“, „die Deutsche Ausgleichsbank“, „der
Deutschen Ausgleichsbank“, „Deutsche Ausgleichsbank“,
„Der Deutschen Ausgleichsbank“ durch die Wörter „Die
Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für
Wiederaufbau“, „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“,
„Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „Der Kreditanstalt für
Wiederaufbau“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April
1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
S. 1250), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1
Satz 1 und 5, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 und 4, Abs. 7
Satz 2 und Abs. 8, der Überschrift des § 14, § 14 Abs. 1
Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 18,
§ 20 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 24
Abs. 1 Satz 4 sowie § 28 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“, „Die Deutsche
Ausgleichsbank“, „die Deutsche Ausgleichsbank“, „Deut-
sche Ausgleichsbank“, „Der Deutschen Ausgleichsbank“
durch die Wörter „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“,
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für
Wiederaufbau“, „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, „Der
Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4144), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden
die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie das
nachfolgende Komma gestrichen.
Artikel 7
Änderung
des Gewerbesteuergesetzes
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie
das nachfolgende Komma gestrichen.
Artikel 8
Änderung
der Anzeigenverordnung
In § 26 Abs. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3372), die durch Artikel 3 Abs. 9 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Deutsche Ausgleichs-
bank“ sowie das nachfolgende Komma gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung
In § 15 Abs. 2 der Großkredit- und Millionenkredit-
verordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418),
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom

21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist,
werden die Wörter „Die Deutsche Ausgleichsbank“ sowie
das nachfolgende Komma gestrichen.
Artikel 10
Änderung des
Vertriebenenzuwendungsgesetzes
In § 5 Satz 4 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) werden
die Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“ durch die
Wörter „der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juli
2003 (BGBl. I S. 1526), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 erster
Halbsatz, Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 werden
jeweils die Wörter „der Deutschen Ausgleichsbank“,
„die Deutsche Ausgleichsbank“, „Die Deutsche Aus-
gleichsbank“ durch die Wörter „der Kreditanstalt für
Wiederaufbau“, „die Kreditanstalt für Wiederaufbau“,
„Die Kreditanstalt für Wiederaufbau“ ersetzt.
2. § 14 Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2010) geändert worden ist, ist in der jeweils gelten-
den Fassung auch für den Fonds anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Deutschen
Ausgleichsbank, der Deutschen Siedlungs- und Lan-
desrentenbank“ durch die Wörter „der Kreditanstalt für
Wiederaufbau und der Postbank“ ersetzt.
2. In § 350c Abs. 2 werden die Wörter „Deutsche Aus-
gleichsbank“ durch die Wörter „Kreditanstalt für
Wiederaufbau“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Nach § 12 des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), das
zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird folgender § 13
angefügt:
„§ 13
Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen
Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwandlungsge-
setzes genannten Weise gelten hinsichtlich der von der
Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Umwandlung nach
diesem Gesetz abgeschlossenen Geschäfte die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsverordnungen für den fortbestehenden
Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für einen
Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung das Ver-
mögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen über-
tragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem
Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform
des Privatrechts handelt. Die Vorschriften des Hypothe-
kenbankgesetzes sind hinsichtlich dieser Geschäfte nicht
anwendbar.“
Artikel 14
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 8 und 9 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 15
Aufhebung
des Ausgleichsbankgesetzes
Das Ausgleichsbankgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544), zu-
letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März
1998 (BGBl. I S. 529), wird aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 13 am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt mit
Wirkung vom 1. Juni 2003 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. August 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 1657. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 74608b14fea1d823….