Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/12#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 12 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 1258/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 663/15Zitiert von 2
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 27/12Zum Verhältnis von ungesicherten Direktzusagen mit durch Contractual Trust Arrangement gesicherten Direktzusagen; Vereinbarkeit mit europarechtlichen Wettbewerbsregeln; Auswahl des Glättungsverfahrens im Wirkbereich der Wirtschaftskrise war ermessensfehlerfrei
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 31.12
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 32.12Zitiert von 8
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 33.12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2590/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 390/14Zitiert von 1
- VG Köln, 25.02.2015 – 26 K 6747/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.