Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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