Gesetze / Beratungshilfegesetz

BerHG

§ 8

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

§ 7 § 8a