Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 7 Rechtsbehelf
Stand: 01.08.2021
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 7 BerHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Konstanz, 17.07.2008 – UR II 90/08
- BVerfG, 16.01.2008 – 1 BvR 2392/07Zitiert von 2
- BVerfG, 18.03.2019 – 1 BvR 1903/18Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Beschwerdebefugnis des Rechtssuchenden bzgl der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gebietet Einlegung der Erinnerung gem § 7 BeratHiG, soweit mangelnder Umfang der Beratungshilfegewährung gerügt werden soll
- OLG Stuttgart, 10.03.2009 – 8 W 85/09Zitiert von 1
- OLG Celle, 24.07.2009 – 2 W 203/09Zitiert von 5
- OVG NRW, 16.04.2025 – 4 E 167/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BerHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
31.08.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.