Gesetze / Beratungshilfegesetz

BerHG

§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-1 (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-2 (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-3 (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

§ 1 § 3