Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-1 (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-2 (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-3 (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 2 BerHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06Zur Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich: § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (Ausschluss der Steuerrechts aus der beratungshilfefähigen Angelegenheiten) unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 46
- AG Halle (Saale), 07.09.2012 – 103 II 20/12
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 – 8 W 229/18
- BVerfG, 02.12.1992 – 1 BvR 296/88Ausschluß von Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen AngelegenheitenZitiert von 18
- LG Berlin, 22.05.2013 – 82 T 532/12Zitiert von 5
- OLG Naumburg, 28.03.2013 – 2 W 25/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 – VerfGH 61/22.VB-1
- AG Brandenburg an der Havel, 28.03.2022 – 31 C 117/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BerHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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14.09.1994 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I 2323)
BGBl. 1994 I S. 2323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.