Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 2 Gegenstand der Beratungshilfe
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06Zur Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich: § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (Ausschluss der Steuerrechts aus der beratungshilfefähigen Angelegenheiten) unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 46
- OLG Brandenburg, 08.01.2019 – 6 W 119/17
- AG Halle (Saale), 07.09.2012 – 103 II 20/12
- OLG Stuttgart, 29.09.2022 – 8 W 229/18
- BVerfG, 02.12.1992 – 1 BvR 296/88Ausschluß von Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen AngelegenheitenZitiert von 18
- LG Berlin, 22.05.2013 – 82 T 532/12Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 – VerfGH 61/22.VB-1
80 Entscheidungen zu § 2 BerHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BerHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-1 (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-2 (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2#abs-3 (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.