Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2323
BGBl. 1994 I S. 2323 · 3.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze
Vom 14. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes
Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für
Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)
vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1S. 689) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1 . des Zivilrechts einschließlich der Angelegen-
heiten, für deren Entscheidung die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig sind,".
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
,,4. des Sozialrechts."
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Recht-
suchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein
Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt."
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die
über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in
gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur
Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher
Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte
aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen."
Artikel2
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:
§ 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfe-
gesetzes entsprechend."
Artikel3
§ 48 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Dem § 40 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,
wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen
auch in Erfurt abhalten."
Artikels
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2323. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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