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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2323

BGBl. 1994 I S. 2323 · 3.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 2323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2323
                                         Gesetz
               zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze
                                                 Vom 14. September 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

         Änderung des Beratungshilfegesetzes

  Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für
Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz)
vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1S. 689) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
      ,, 1 . des Zivilrechts einschließlich der Angelegen-

             heiten, für deren Entscheidung die Gerichte für
             Arbeitssachen zuständig sind,".

   b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.
   c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
      fügt:
      ,,4. des Sozialrechts."

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet
   das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende
   seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Recht-
   suchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
   so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein
   Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt."

3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    ,,(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die
   über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in
   gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur
   Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher
   Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte
   aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen."

                         Artikel2

                  Änderung der
       Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der

im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 1994
(BGBI. 1S. 2278), wird wie folgt geändert:
§ 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfe-
gesetzes entsprechend."

                         Artikel3

  § 48 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 2. September 1994 (BGBI. 1S. 2278) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                         Artikel4

        Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Dem § 40 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1406) geändert worden ist,
wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen
auch in Erfurt abhalten."

                         Artikels
                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 14. September 1994
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut
Kohl
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                       S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2323. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4568b37e720215ce….