Gesetze / Beratungshilfegesetz

BerHG

§ 2

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

§ 1 § 3