Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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14.09.1994 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I 2323)
BGBl. 1994 I S. 2323
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