Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 1 Voraussetzungen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/1#abs-1 (1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/1#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/1#abs-3 (3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 155 Entscheidungen zu § 1 BerHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Darmstadt, 14.11.2012 – 3 UR II 3869/12
- BVerfG, 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06Zur Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich: § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (Ausschluss der Steuerrechts aus der beratungshilfefähigen Angelegenheiten) unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 46
- AG Konstanz, 16.07.2008 – UR II 89/08
- BVerfG, 07.04.2000 – 1 BvR 2205/99Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2016 – 20 W 195/15Zitiert von 4
- OLG Hamm, 30.04.2015 – 28 U 88/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 37 SF 258/24 EK SB
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2026 – L 37 SF 209/24 EK AS
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BerHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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