Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gestellt werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2010 I S. 1744
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21.08.2007 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2007 I S. 2118
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22.12.2003 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2834)
BGBl. 2003 I S. 2834
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3986)
BGBl. 2001 I S. 3986
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17.12.1999 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I 2662)
BGBl. 1999 I S. 2662
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.