Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/24#abs-1 (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/24#abs-2 (2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zuständig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 BerRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10Berufliche Rehabilitierung; unterlassene Beantragung von Ausgleichsleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Beratungsfehler; rückwirkende LeistungspflichtZitiert von 32
- LSG Hessen, 06.02.2013 – L 6 AL 107/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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