Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 9 Beitragsabrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen:
Die Beträge nach Satz 1 Nr. 7 sind zu summieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1 Nr. 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9?asof=2019-07-02#abs-4 (4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9?asof=2019-07-02#abs-5 (5) Entgeltunterlagen können auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden. § 8 gilt entsprechend. Werden Entgeltunterlagen auf Datenträgern geführt, sind die Daten in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 297)
BGBl. 2024 I Nr. 297
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2g des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
-
19.12.2007 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.