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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 297

BGBl. 2024 I Nr. 297 · 4.433 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 2024                                       Nr. 297

                                       Verordnung
                    zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
                          und der Beitragsverfahrensverordnung

                                               Vom 1. Oktober 2024


  Auf Grund
– des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I
  S. 583) geändert worden ist und
– des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
  16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
  von denen § 28n durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) und § 28p
  Absatz 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
  geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


                                                    Artikel 1

                         Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung
  § 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712), die zuletzt durch Artikel 30
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
  „9. die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose, die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte
      entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu
      berücksichtigen sind, sowie eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist;“.
2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „§ 40b“ die Wörter „sowie § 52 Absatz 40“
   eingefügt.


                                                    Artikel 2

                            Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
  Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung
vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder Beitragszuschlags“ durch die Wörter „gegebenenfalls unter
     Berücksichtigung eines Beitragszuschlags oder von Beitragsabschlägen“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 6“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2, 6 und 7“
     ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei rückwirkender Wertstellung das Datum des
   elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,“ gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „Folgende Unterlagen sind in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen:“.
     bb) In Nummer 6 wird das Wort „die“ durch die Wörter „eine Kopie der“ ersetzt und werden die Wörter „der
         Heuervertrag“ durch die Wörter „eine Kopie des Heuervertrages“ ersetzt.
     cc) In Nummer 12 und 15 werden jeweils nach dem Wort „die“ die Wörter „eine Kopie der“ eingefügt.
     dd) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde“ die Wörter „in Kopie“
         eingefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, soweit möglich,“ gestrichen.
4. § 9 Absatz 5 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Werden dem Arbeitgeber Dokumente nach § 8 Absatz 2 in Papierform übermittelt, sind diese vom Arbeitgeber in
  ein elektronisches Format umzuwandeln. Die Originaldokumente sind bis zum bestandskräftigen Abschluss der
  Betriebsprüfung oder nach den für das Dokument geltenden weiteren gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.“


                                                   Artikel 3

                                                Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 1. Oktober 2024

                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                                Hubertus Heil




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 297. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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