Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 11 · BT-Drs. 18/3699 · S. 46

Zu Artikel 11 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung)

Zu Artikel 11 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7)
In den Fällen, in denen die Prüfung zum Beispiel bei einem Steuerberater stattfindet, wird die weitere Kommuni-
kation für den Arbeitgeber vereinfacht.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Mit Änderung des Seearbeitsgesetzes zum 1. August 2013 gibt es zusätzliche Nachweispflichten für die Reeder
zum Nachweis ordnungsgemäßer Beschäftigung (Heuervertrag nach § 28 Seearbeitsgesetz, Besatzungslisten und
Seetagebücher nach § 22 Seearbeitsgesetz), die als Sonderregelungen zu den Nachweispflichten des Arbeitgebers
in die Beitragsverfahrensverordnung aufgenommen werden sollen. Dadurch wird die Betriebsprüfung für diese
Fälle vereinfacht und zeitliche Unterbrechungen der Prüfung werden vermieden. Dies gilt auch für die sonderge-
setzlichen Nachweispflichten für die Binnen- und Rheinschifffahrt.
Zu Nummer 3 (§ 9)
Die Regelung sichert die Qualität der Prüfunterlagen, soweit sie aus Papierunterlagen in elektronische Form über-
nommen wurden. Damit wird die Grundlage geschaffen, dass zukünftig die Entgeltunterlagen grundsätzlich beim
Arbeitgeber elektronisch gespeichert und zur Prüfung vorgehalten werden können.
Zu Nummer 4 (§ 10)
Systemprüfungen der Arbeitgebersoftware finden mittlerweile ausschließlich bei den Softwareunternehmen statt.
Die Vorschrift kann daher entfallen.
Zu Nummer 5 (§ 14)
Redaktionelle Änderung.

BT-Drs. 18/3699 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/3699, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 162.667–164.050 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e155cb7e836bcb6c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP