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Artikel 25 · BT-Drs. 19/17586 · S. 135
Zu Artikel 25 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung)
Zu Artikel 25 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) Zu Nummer 1 Mit der Änderung wird klargestellt, dass es sich um eine Unterstützung des Arbeitgebers durch die Rentenversi- cherungsträger in Form gezielter Hinweise in den konkret beanstandeten Sachverhalten handelt. Die Regelung soll das Melde- und Beitragsnachweisverfahren nachhaltig und qualitativ stärken. Eine gesetzlich verpflichtende und umfängliche Beratung zu allen von der Prüfung erfassten Sachverhalten soll hingegen nicht bewirkt werden. Zu Nummer 2 §8 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Neufassung von Satz 1 wird geregelt, dass zukünftig sowohl die verantwortlichen Stellen als auch die Beschäftigten ihre Belege, Nachweise oder Bescheide dem Arbeitgeber in geeigneter elektronischer Form zu übermitteln haben, damit es bei der Übernahme in die Entgeltunterlagen zukünftig zu keinem Medienbruch kommt und zusätzliche Belastungen für die Arbeitgeber vermieden werden. Soweit es sich um intern vom Arbeit- geber selbst zu erstellende Nachweise handelt, ermöglicht das späte Inkrafttreten ausreichend Zeit, um diese Pro- zesse und Vorlagen ebenfalls anzupassen. Dadurch soll den Arbeitgebern ermöglicht werden, der Verpflichtung zur Führung elektronischer Unterlagen für alle Vorfälle nach dem Inkrafttreten der Regelung nachkommen zu können. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeregelung zur Neuregelung § 175 SGB V (Artikel 5 Nummer 7). Die bisherige in Papierform ausgestellte Mitgliedsbescheinigung wird durch eine maschinelle Meldung ersetzt. Die Daten der neuen elektronischen Mel- dung sind nach Absatz 2 Nummer 3a zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Absatz 3 wird geregelt, dass Bescheinigungen seitens der Sozialversicherungsträger oder des Be- schäftigten, die der Arbeitgeber zwingen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.597 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 479.573–483.170 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP