Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 9 Beitragsabrechnung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen; für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Unternehmernummern nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:
Die Beträge nach Satz 1 Nummer 7 sind zu summieren und die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6 sind nach Beitragsgruppen zu summieren; die Beträge nach Satz 1 Nummer 6a sind nach Gefahrtarifstellen zu summieren; aus den Einzelsummen ist die Gesamtsumme aller Beiträge zu bilden. Berichtigungen oder Stornierungen sind besonders zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9#abs-2 (2) Im Beitragsnachweis nach Absatz 1 sind Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsnachweise für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9#abs-3 (3) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9#abs-4 (4) Im Beitragsnachweis sind die als gezahlt geltenden Beiträge nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/9#abs-5 (5) Die Daten der Entgeltunterlagen nach § 8 und der Absätze 1 bis 4 sind in der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten. § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Werden dem Arbeitgeber Dokumente nach § 8 Absatz 2 in Papierform übermittelt, sind diese vom Arbeitgeber in ein elektronisches Format umzuwandeln. Die Originaldokumente sind bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung oder nach den für das Dokument geltenden weiteren gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9 BVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 – L 4 R 4066/13 ER-B
- SG Duisburg, 11.01.2016 – S 21 R 368/15 ER
- SG Kassel, 04.09.2013 – S 12 KR 246/12Zitiert von 8
- BSG, 27.04.2021 – B 12 R 14/19 R(Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung nach § 212a SGB 6 gegenüber einer Festsetzungsstelle für die Beihilfe - Verwaltungsakt - Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen aller beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen)Zitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 9 BA 15/23
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2016 – L 2 R 325/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Stade, 05.05.2015 – S 1 KR 169/13
- LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 – L 11 R 2785/12 ER-B
- LSG Hessen, 12.03.2012 – L 1 KR 36/12 B ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 297)
BGBl. 2024 I Nr. 297
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2g des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024)
BGBl. 2007 I S. 3024
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