Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 11 Umfang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 – L 4 R 4066/13 ER-B
- LG Traunstein, 14.01.2022 – 6 KLs 280 Js 102098/16
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2019 – L 11 BA 3452/18Zitiert von 1
- BSG, 18.10.2022 – B 12 R 7/20 RBetriebsprüfung - Prüfbescheid - personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe für bestimmte Zeiträume - materielle BindungswirkungZitiert von 26
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 7/19 RZitiert von 2
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 25/18 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und Seele-Rechtsprechung - gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung - Verpflichtung zur Prüfung und Verbescheidung von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des ArbeitgebersZitiert von 116
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 16.07.2025 – L 5 BA 7/22
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 – L 5 BA 3206/21Zitiert von 1
- SG Berlin, 31.08.2022 – S 28 BA 20/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/11#abs-1 (1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/11#abs-2 (2) Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.