Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 11 Umfang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/11#abs-1 (1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. Die für eine Prüfung verlangten Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und § 9 sind unverzüglich vorzulegen oder als lesbare Reproduktionen herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/11#abs-2 (2) Die Prüfung kann sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 11 BVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 – L 4 R 4066/13 ER-B
- LG Traunstein, 14.01.2022 – 6 KLs 280 Js 102098/16
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2019 – L 11 BA 3452/18Zitiert von 1
- BSG, 18.10.2022 – B 12 R 7/20 RBetriebsprüfung - Prüfbescheid - personenbezogene Feststellung der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe für bestimmte Zeiträume - materielle BindungswirkungZitiert von 28
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 7/19 RZitiert von 5
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 25/18 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und Seele-Rechtsprechung - gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung - Verpflichtung zur Prüfung und Verbescheidung von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des ArbeitgebersZitiert von 149
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 9 BA 15/23
- LSG Schleswig, 16.07.2025 – L 5 BA 7/22
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2022 – L 5 BA 3206/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.