Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 10 Mitwirkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist. Der Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereitstellen. Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abgerechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/10#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. Für die Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/10#abs-3 (3) Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss möglich sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/10#abs-4 (4) Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderungen seit der letzten Prüfung zu dokumentieren. Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens vollständig ersichtlich sein, insbesondere
Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Dokumentation so zu vermerken, dass die zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/10#abs-6 (6) Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. Dem Arbeitgeber kann dafür eine Frist gesetzt und darüber hinaus die Auflage erteilt werden, dem prüfenden Sozialversicherungsträger die ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 10 BVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2013 – L 4 R 4066/13 ER-B
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 25/18 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familiengesellschaft - kein Vertrauensschutz in die sogenannte Kopf-und Seele-Rechtsprechung - gesetzliche Anforderungen an Abschluss einer Betriebsprüfung - Verpflichtung zur Prüfung und Verbescheidung von im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern und Abkömmlingen des ArbeitgebersZitiert von 149
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 9/19 RZitiert von 1
- BSG, 19.09.2019 – B 12 R 7/19 RZitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2025 – L 2 BA 29/24
- SG München, 15.03.2022 – S 21 BA 122/21
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ERSozialversicherungsrecht - Beitragsnachforderung - Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Statusfeststellung - Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit - Interviewer eines Marktforschungsinstituts - Tätigwerden auf der Grundlage von Einzelaufträgen - Kriterien der Eingliederung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- SG Stade, 05.05.2015 – S 1 KR 169/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 10 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
-
05.08.2010 Ausfertigung
§ 10 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.