Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Stand: 10.01.2020
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 84 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 13.09.2022 – 9 K 2091/16Zitiert von 1
- VG Freiburg, 14.02.2024 – 6 K 1535/23Anerkennung einer während eines früheren Beamtenverhältnisses absolvierten Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 23.02.2015 – 23 K 7239/13
- VG Karlsruhe, 27.04.2009 – 3 K 77/09Beamtenversorgung: Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.06.2007 – 5 LB 32/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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