Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Nach Gewicht
- BSG, 14.03.2006 – B 4 RA 8/05 RZitiert von 8
- BSG, 29.09.1998 – B 4 RA 14/98 RZitiert von 3
- BGH, 05.05.2021 – XII ZR 45/20Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht im Berufungsurteil bejahte Rechtswegzuständigkeit; Erstattung der Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines rechtswidrig durchgeführten Quasi-Splittings von privatrechtlichen VersorgungsansprüchenZitiert von 1
- LSG NRW, 19.03.2010 – L 13 R 12/05Zitiert von 3
- BSG, 09.09.1998 – B 13 RJ 5/97 RZitiert von 1
- SG Münster, 30.09.2020 – S 14 R 239/19
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 30.07.2025 – 10 K 939/24
- LG Karlsruhe, 09.08.2024 – 6 S 1/23
- OVG Niedersachsen, 03.07.2024 – 5 LA 73/22
65 Entscheidungen zu § 225 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/225#abs-1 (1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/225#abs-2 (2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.