Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 4 Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung
Stand: 14.11.2020
Wird zitiert von 5
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- VG Saarland Saarlouis, 22.03.2011 – 2 K 474/10
- VG Düsseldorf, 25.08.2014 – 23 K 4654/13Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 2599/10Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 6114/10Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 7149/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/4#abs-1 (1) Ist auf Grund einer Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen, so hat sich die verletzte Person von einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt untersuchen und behandeln zu lassen. Dabei hat die verletzte Person die freie Wahl unter den am Unfall-, Dienst- oder Wohnort niedergelassenen oder an einem dortigen Krankenhaus tätigen Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/4#abs-2 (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt bei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/4#abs-3 (3) Sofern wegen der Art und Schwere der Verletzung eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist, hat die Dienstunfallfürsorgestelle dafür Sorge zu tragen, dass die verletzte Person in einem Krankenhaus im Sinne des § 34 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch behandelt wird.