Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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