Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz

BeamtVG

§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).

§ 14 § 15