Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund32 Entscheidungen

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 § 7