§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.07.2022 – 6 B 456/22Zitiert von 24
- VG Bremen, 04.04.2019 – 6 K 2477/18Zitiert von 2
- VGH Hessen, 18.11.2025 – 1 A 545/24
- VG Bremen, 27.04.2023 – 6 V 314/23
- VG Berlin, 29.03.2019 – 5 L 399.18Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 14.07.2017 – 2 L 1221/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 26.11.2025 – 5 L 896/25
- VG Düsseldorf, 17.10.2025 – 2 K 8985/25
- OVG Schleswig, 07.08.2025 – 2 LA 123/20Zitiert von 2
116 Entscheidungen zu § 22 BeamtStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/22#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/22#abs-2 (2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/22#abs-3 (3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/22#abs-4 (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/22#abs-5 (5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.