Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 3 Beamtenverhältnis

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund56 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/3#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/3#abs-2 (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§ 2 § 4