§ 3 Beamtenverhältnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 01.03.2010 – 9 K 2578/09.FZitiert von 1
- OVG Saarland, 15.12.2021 – 1 A 298/19
- VG Kassel, 30.04.2018 – 1 K 319/18.KSZitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.11.2025 – 3 BD 2/24
- OVG NRW, 05.05.2025 – 6 B 1024/24Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 03.03.2022 – 5 A 118/20 MDZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 17.02.2025 – 32 DE 704/25
- VG Freiburg, 10.12.2024 – 6 K 3054/23Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.02.2024 – 1 W 3/24
56 Entscheidungen zu § 3 BeamtStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/3#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/3#abs-2 (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.