§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2025 – OVG 4 S 34/25
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2017 – 4 S 1175/14
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 6 S 2249/22Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2009 – 2 K 103/09Zitiert von 2
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 139/09Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen GemeindeZitiert von 5
- BVerwG, 27.09.2012 – 2 B 92/11Rückforderung von Versorgungsbezügen; AufwandsentschädigungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- VG Magdeburg, 29.09.2016 – 15 A 13/16Zitiert von 8
- VG Magdeburg, 26.08.2013 – 8 B 13/13Zitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-1 (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-2 (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-3 (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.