Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-1 (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-2 (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-3 (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

§ 4 § 6