§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-1 (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-2 (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/5#abs-3 (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2025 – OVG 4 S 34/25
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2017 – 4 S 1175/14
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2023 – 6 S 2249/22Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2009 – 2 K 103/09Zitiert von 2
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 139/09Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen GemeindeZitiert von 5
- BVerwG, 27.09.2012 – 2 B 92/11Rückforderung von Versorgungsbezügen; AufwandsentschädigungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 – 1 AGH 31/22
- VG Magdeburg, 29.09.2016 – 15 A 13/16Zitiert von 8
- VG Magdeburg, 26.08.2013 – 8 B 13/13Vorläufige Dienstenthebung eines Ortsbürgermeisters; Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch Leugnung des Holocausts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.