Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 4
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4?asof=2022-01-01#abs-5 (5) bis (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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25.09.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I 3158)
BGBl. 2009 I S. 3158
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