Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 5
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 4
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- VG Hannover, 11.03.2008 – 7 A 330/07
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 – 9 S 1034/15Zitiert von 8
- SG Berlin, 26.11.2010 – S 70 AL 2359/06
- OVG Niedersachsen, 28.01.2010 – 8 LC 156/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/5#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeuten die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende während der Ausbildung an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß der Schüler bei der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/5#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 beantragen, zu regeln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/5#abs-3 (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.