Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 4
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 – L 7 AS 689/07Zitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2011 – L 25 AS 1250/11 ER
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 960/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4#abs-1 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4#abs-2 (2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4#abs-3 (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/4#abs-5 (5) bis (7) (weggefallen)