Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 18/9518 · S. 112
Zu Artikel 17 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung)
Zu Artikel 17 (Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung) Zu Nummer 1 (§ 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 2. Zu Nummer 2 (§ 4) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 16 Nummer 11 Buchstabe cc. Mit der MPAV wurden die Ver- ordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) und die Verordnung über Ver- triebswege für Medizinprodukte (MPVertrV) abgelöst. Während die MPVertrV (§ 37 Absatz 3 MPG) in der Auf- zählung in der Ermächtigungsgrundlage für Ordnungswidrigkeiten (§ 42 Nummer 16 MPG) enthalten war, fehlte diese Ermächtigung für die MPVerschrV (§ 37 Absatz 2). Um das Abgabeverbot bestimmter Produkte an Laien bzw. die unzulässige Abgabe von einigen IVD überhaupt sanktionieren zu können, musste daher auf die Strafvor- schrift des § 41 Nummer 6 zurückgegriffen werden. Durch die jetzt vorgenommene Ergänzung von § 42 Num- mer 16 kann jetzt bei einem etwaigen Verstoß auf die in der Sache angemessene Ordnungswidrigkeit zurückge- griffen werden. Das führt auch zu einer redaktionellen Anpassung unter Buchstabe b.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9518, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 429.163–430.251 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert eea69ad723b9f6c2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP