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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3158

BGBl. 2009 I S. 3158 · 11.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 3158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3158
                                    Gesetz
             zur Einführung einer Modellklausel in die

Berufsgesetze
       der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
                                          Vom 25. September 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                   Änderung
          des Ergotherapeutengesetzes
  Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-
   gefügt:

     „(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,
  die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenbe-
  rufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezi-
  fischen Anforderungen sowie moderner berufspäda-
  gogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die
  Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen
  von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-
  fungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den

  theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Ab-

  satz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verord-
  nung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung un-
  verändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
  Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung
  darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-
  fährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung
  mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

     (6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur

  Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-

  gungen für die Teilnahme sind jeweils von den

  Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine

  wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der

  Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der

  Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von

  Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-

  heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger

  bekannt macht.

     (7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-
  tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-

  ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben
  nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entspre-
  chend. Die Länder übermitteln dem Bundesminis-
  terium für Gesundheit die für die Erstellung dieses
  Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“

2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10
    § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017
  außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die
  vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
  werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“

                       Artikel 2

                    Änderung
              des Hebammengesetzes
     Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-

   gefügt:

     „(3) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,
  die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs un-
  ter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen An-
  forderungen sowie moderner berufspädagogischer
  Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von
  Absatz 1 Satz 3 abweichen. Abweichungen von der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-

  men und Entbindungspfleger sind nur zulässig, so-

  weit sie den theoretischen und praktischen Unter-

  richt in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der

  Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung

  unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der

  Schule die Hochschule tritt. Dabei haben die Hoch-

  schulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer

  Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen.

  Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbil-

  dungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit
  der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu
  gewährleisten.
BGBl. 2009, Seite 3159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3159
      (4) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
   Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
   gungen für die Teilnahme sind jeweils von den
   Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine
   wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
   Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
   Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von
   Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-
   heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger
   bekannt macht.
      (5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-
   tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
   ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben
   nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
   chend. Die Länder übermitteln dem Bundesminis-
   terium für Gesundheit die für die Erstellung dieses
   Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a
      Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteil-
   nehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwen-
   den, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6
   Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableis-
   ten.“

3. § 33 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 33
     § 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017
   außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die
   vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
   werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“

                       Artikel 3
              Änderung des Gesetzes
           über den Beruf des Logopäden

   Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I
S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-
   gefügt:
      „(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,
   die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs un-
   ter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen An-
   forderungen sowie moderner berufspädagogischer
   Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von
   Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbil-
   dungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind
   nur zulässig, soweit sie den theoretischen und prak-
   tischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1
   der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verord-
   nung unverändert mit der Maßgabe, dass an die
   Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die
   Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels
   nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Aus-
   bildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewähr-
   leisten.
     (6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
   Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
   gungen für die Teilnahme sind jeweils von den
   Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine
   wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
   Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der

  Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von
  Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-
  heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger
  bekannt macht.
     (7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-
  tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
  ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben
  nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entspre-
  chend. Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
  rium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Be-
  richts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“
2. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11
    § 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017
  außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die
  vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
  werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“
                       Artikel 4
                 Änderung des
     Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

   Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I
S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
        „(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangebo-
     ten, die der Weiterentwicklung des Physiothera-
     peutenberufs unter Berücksichtigung der berufs-
     feldspezifischen Anforderungen sowie moderner
     berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen,
     können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster
     Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Aus-
     bildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-
     rapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theo-
     retischen und praktischen Unterricht in § 1 Ab-
     satz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Ver-
     ordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung
     unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle
     der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erpro-
     bung darf das Erreichen des Ausbildungsziels
     nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der
     Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu
     gewährleisten.
        (3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben
     zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die
     Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von
     den Ländern festzulegen. Die Länder stellen je-
     weils eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-
     wertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die
     Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der
     Grundlage von Richtlinien, die das Bundesminis-
     terium für Gesundheit bis zum 30. November
     2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.
        (4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
     stattet dem Deutschen Bundestag bis zum
     31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Mo-
     dellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3
     Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln
     dem Bundesministerium für Gesundheit die für
BGBl. 2009, Seite 3160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3160
       die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Er-
       gebnisse der Auswertung.“
2. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19
    § 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017
  außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die

   vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
   werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.“

                     Artikel 5
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 25. September 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin für Gesundheit
                                              Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 222346fb80e66b71….