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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3158
BGBl. 2009 I S. 3158 · 11.059 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Modellklausel in die
Berufsgesetze
der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Vom 25. September 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Ergotherapeutengesetzes
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-
gefügt:
„(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,
die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenbe-
rufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezi-
fischen Anforderungen sowie moderner berufspäda-
gogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die
Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen
von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den
theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Ab-
satz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verord-
nung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung un-
verändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung
darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-
fährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung
mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
gungen für die Teilnahme sind jeweils von den
Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von
Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-
heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger
bekannt macht.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-
tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben
nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entspre-
chend. Die Länder übermitteln dem Bundesminis-
terium für Gesundheit die für die Erstellung dieses
Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017
außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die
vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“
Artikel 2
Änderung
des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an-
gefügt:
„(3) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,
die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs un-
ter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen An-
forderungen sowie moderner berufspädagogischer
Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von
Absatz 1 Satz 3 abweichen. Abweichungen von der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam-
men und Entbindungspfleger sind nur zulässig, so-
weit sie den theoretischen und praktischen Unter-
richt in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der
Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung
unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Schule die Hochschule tritt. Dabei haben die Hoch-
schulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer
Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen.
Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbil-
dungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit
der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu
gewährleisten.

(4) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
gungen für die Teilnahme sind jeweils von den
Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von
Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-
heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger
bekannt macht.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-
tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben
nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
chend. Die Länder übermitteln dem Bundesminis-
terium für Gesundheit die für die Erstellung dieses
Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“
2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteil-
nehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwen-
den, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6
Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableis-
ten.“
3. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
§ 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017
außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die
vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I
S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-
gefügt:
„(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten,
die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs un-
ter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen An-
forderungen sowie moderner berufspädagogischer
Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von
Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ausbil-
dungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind
nur zulässig, soweit sie den theoretischen und prak-
tischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1
der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verord-
nung unverändert mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die
Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Aus-
bildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewähr-
leisten.
(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur
Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedin-
gungen für die Teilnahme sind jeweils von den
Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der
Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von
Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesund-
heit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger
bekannt macht.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstat-
tet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezem-
ber 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben
nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 gilt entspre-
chend. Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
rium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Be-
richts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.“
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017
außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die
vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.“
Artikel 4
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I
S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Zur Erprobung von Ausbildungsangebo-
ten, die der Weiterentwicklung des Physiothera-
peutenberufs unter Berücksichtigung der berufs-
feldspezifischen Anforderungen sowie moderner
berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen,
können die Länder von Absatz 1 Satz 2 erster
Halbsatz abweichen. Abweichungen von der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-
rapeuten sind nur zulässig, soweit sie den theo-
retischen und praktischen Unterricht in § 1 Ab-
satz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Ver-
ordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung
unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle
der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erpro-
bung darf das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der
Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu
gewährleisten.
(3) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben
zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die
Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von
den Ländern festzulegen. Die Länder stellen je-
weils eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-
wertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die
Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der
Grundlage von Richtlinien, die das Bundesminis-
terium für Gesundheit bis zum 30. November
2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit er-
stattet dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Mo-
dellvorhaben nach Absatz 2 Bericht. Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit die für

die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Er-
gebnisse der Auswertung.“
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
§ 9 Absatz 2 bis 4 tritt am 31. Dezember 2017
außer Kraft. Ausbildungen nach § 9 Absatz 2, die
vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind,
werden nach dieser Bestimmung abgeschlossen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. September 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3158. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 222346fb80e66b71….