Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 19/18967 · S. 80

Zu Artikel 7 (Änderung des Ergotherapeutengesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Ergotherapeutengesetzes)
Alle Berufsgesetze zu den Ausbildungen in staatlich reglementierten Gesundheitsfachberufen regeln die Anrech-
nung von Unterbrechungen der Ausbildung. Es werden Höchstgrenzen für Fehlzeiten festgelegt. Dies sichert die
Qualität der Ausbildung. In den meisten Berufsgesetzen ist darüber hinaus eine Härtefallregelung enthalten, nach
der Fehlzeiten über die ausdrücklich geregelten Höchstgrenzen hinaus angerechnet werden können. Vorliegend
wird eine solche Regelung für die Ausbildung zum Ergotherapeuten und zur Ergotherapeutin geschaffen. Die
Härtefallregelung kann angewandt werden, wenn dies auf Grund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände
des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefähr-
det wird. Dies hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Härtefallregelung ermöglicht es den
zuständigen Behörden, Ausbildungsunterbrechungen durch die aktuelle Corona-/Covid-19-Lage besser Rechnung
tragen zu können.

BT-Drs. 19/18967 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/18967, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 288.574–289.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a01f9d43a6ee069….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP