Gesetze / Ergotherapeutengesetz
ErgThG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 ErgThG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-4 (4) (weggefallen)