Gesetze / Ergotherapeutengesetz

ErgThG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht vorgelegen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-3 (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeArbThG/3#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 2b § 4