Gesetze / Landesrecht Bayern / BayPsychKHG · GVBl. S. 583
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
39 Normen · Ausgangsfassung vom 24.07.2018 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| Art. 20 — Behandlung von Erkrankungen | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Krisendienste
- Art. 2 Zusammenarbeit und Prävention
- Art. 3 Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen
- Art. 4 (aufgehoben)
- Art. 5 Voraussetzungen der Unterbringung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Art. 6 Ziele und Grundsätze der Unterbringung
- Art. 7 Stellung der untergebrachten Person
- Art. 8 Einrichtungen, Aufnahmepflicht und Beleihung
- Art. 9 Befugnisse der fachlichen Leitung der Einrichtung
- Art. 10 Fachaufsicht
- Art. 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
- Art. 12 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
- Art. 13 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die fachliche Leitung der Einrichtung
- Art. 14 Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung
- Art. 15 Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung
- Art. 16 Vorläufige gerichtliche Unterbringung
- Art. 17 Vollzug der Unterbringung
- Art. 18 Aufnahme
- Art. 19 Behandlungsplan
- Art. 20 Behandlung von Erkrankungen
- Art. 21 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
- Art. 22 Arbeits- und Beschäftigungstherapie, therapiefreie Zeit
- Art. 23 Besuch
- Art. 24 Schriftverkehr, Telekommunikation
- Art. 25 Recht auf Religionsausübung
- Art. 26 Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
- Art. 27 Beendigung der Unterbringung
- Art. 28 Durchsuchungen und Untersuchungen
- Art. 29 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- Art. 30 Unmittelbarer Zwang
- Art. 31 Datenschutz
- Art. 32 Aktenführung
- Art. 33 Anonymisiertes Melderegister
- Art. 34 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde
- Art. 35 Kosten
- Art. 36 Übernahme der Kosten durch den Bezirk
- Art. 37 Besuchskommissionen
- Art. 38 Einschränkung von Grundrechten
- Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
26.03.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.