Gesetze / Landesrecht Bayern / BayPsychKHG · GVBl. S. 583
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
39 Normen · ausgefertigt 24.07.2018 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| Art 20 — Behandlung von Erkrankungen | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art 1 Krisendienste
- Art 2 Zusammenarbeit und Prävention
- Art 3 Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen
- Art 4 (aufgehoben)
- Art 5 Voraussetzungen der Unterbringung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Art 6 Ziele und Grundsätze der Unterbringung
- Art 7 Stellung der untergebrachten Person
- Art 8 Einrichtungen, Aufnahmepflicht und Beleihung
- Art 9 Befugnisse der fachlichen Leitung der Einrichtung
- Art 10 Fachaufsicht
- Art 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
- Art 12 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei
- Art 13 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die fachliche Leitung der Einrichtung
- Art 14 Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unterbringung
- Art 15 Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung
- Art 16 Vorläufige gerichtliche Unterbringung
- Art 17 Vollzug der Unterbringung
- Art 18 Aufnahme
- Art 19 Behandlungsplan
- Art 20 Behandlung von Erkrankungen
- Art 21 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums
- Art 22 Arbeits- und Beschäftigungstherapie, therapiefreie Zeit
- Art 23 Besuch
- Art 24 Schriftverkehr, Telekommunikation
- Art 25 Recht auf Religionsausübung
- Art 26 Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
- Art 27 Beendigung der Unterbringung
- Art 28 Durchsuchungen und Untersuchungen
- Art 29 Besondere Sicherungsmaßnahmen
- Art 30 Unmittelbarer Zwang
- Art 31 Datenschutz
- Art 32 Aktenführung
- Art 33 Anonymisiertes Melderegister
- Art 34 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde
- Art 35 Kosten
- Art 36 Übernahme der Kosten durch den Bezirk
- Art 37 Besuchskommissionen
- Art 38 Einschränkung von Grundrechten
- Art 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Schlussformel