Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
BayPsychKHGArt 7 Stellung der untergebrachten Person
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/7#abs-1 (1) Der untergebrachten Person ist Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. Die Sorgeberechtigten eines untergebrachten Kindes oder Jugendlichen oder bei deren Verhinderung das zuständige Jugendamt sind frühzeitig einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/7#abs-2 (2) Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung unerlässlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/7#abs-3 (3) Im Rahmen der Unterbringung getroffene Entscheidungen und Anordnungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläutern. Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, wird dieser über wesentliche Entscheidungen und Anordnungen informiert. Weitergehende Beteiligungsrechte des gesetzlichen Vertreters nach diesem Gesetz oder allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.