Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
BayPsychKHGArt 19 Behandlungsplan
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/19#abs-1 (1) Für die untergebrachte Person wird unverzüglich ein Behandlungsplan aufgestellt. Der Plan ist entsprechend der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen. In den Behandlungsplan sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung aufzunehmen. In die Aufstellung eines Behandlungsplans für Kinder und Jugendliche sind die Sorgeberechtigten nach Möglichkeit miteinzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/19#abs-2 (2) Der Behandlungsplan sowie wesentliche Änderungen sind in geeigneter Weise mit der untergebrachten Person zu erörtern. Hat die untergebrachte Person einen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger, erhält dieser Kenntnis über die erfolgte Erörterung.