Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 34 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/34#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. Die Kreisverwaltungsbehörde teilt die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde mit, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/34#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verfahren an die Kreisverwaltungsbehörde abzugeben, in deren Bezirk sich der Sitz des für die Entscheidung über die Unterbringung zuständigen Gerichts befindet.

Art 33 Art 35