Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
BayPsychKHGArt 33 Anonymisiertes Melderegister
Stand: 25.08.2026
Alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres.