Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 5 vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und vollziehen. Zur vorrangigen Behandlung hoch akuter schwerer somatischer Erkrankungen ist eine Einlieferung in ein somatisches Krankenhaus zulässig.

Art 10 Art 12