Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G
BayPsychKHGArt 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Kreisverwaltungsbehörde
Stand: 25.08.2026
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 5 vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und vollziehen. Zur vorrangigen Behandlung hoch akuter schwerer somatischer Erkrankungen ist eine Einlieferung in ein somatisches Krankenhaus zulässig.