Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 16 Vorläufige gerichtliche Unterbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/16#abs-1 (1) Die vorläufige gerichtliche Unterbringung wird auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet. Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung soll das Gericht das Gesundheitsamt beteiligen, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Gefahr in Verzug ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/16#abs-2 (2) Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer der vorläufigen gerichtlichen Unterbringung ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht die Unterbringung verlängert oder die Unterbringung erneut angeordnet hat. Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/16#abs-3 (3) Ist die weitere Unterbringung der betroffenen Person nach Auffassung der fachlichen Leitung der Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erforderlich, kann sie die betroffene Person entlassen. Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Art 15 Art 17