Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 22 Arbeits- und Beschäftigungstherapie, therapiefreie Zeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/22#abs-1 (1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person Arbeits- und Beschäftigungstherapie anbieten und sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Gesundheitszustand daran teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/22#abs-2 (2) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre therapiefreie Zeit in einer für sie sinnvollen Weise zu gestalten. Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

Art 21 Art 23