Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 10 Fachaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/10#abs-1 (1) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Fachaufsichtsbehörde) führt die Fachaufsicht über die Unterbringung nach diesem Gesetz. Die Fachaufsichtsbehörde prüft die Einrichtungen wiederkehrend und anlassbezogen. Sie kann Einsicht in die Patientenakten nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/10#abs-2 (2) Ist die Einrichtung ein Kommunalunternehmen, können die Befugnisse der Rechts- und Fachaufsicht unmittelbar gegenüber der Einrichtung ausgeübt werden. Wird die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme tätig, tritt sie in die Rechte des Trägers ein und kann sich seiner personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Ausstattung bedienen. Dieser hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt werden kann und nicht durch Rechte Dritter beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/10#abs-3 (3) Für Einrichtungen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/10#abs-4 (4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art 9 Art 11