Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 23 Besuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/23#abs-1 (1) Die untergebrachte Person darf innerhalb der für die Einrichtung üblichen Besuchszeiten regelmäßig Besuch empfangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/23#abs-2 (2) Zur Sicherung der Ziele der Unterbringung, aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung können Besuche

1. untersagt werden,

2. davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lassen, oder

3. überwacht werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet Art. 28 Abs. 1 Satz 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/23#abs-3 (3) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder die untergebrachte Person gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/23#abs-4 (4) Die Übergabe von Gegenständen kann aus den in Abs. 2 genannten Gründen untersagt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/23#abs-5 (5) Besuche der gesetzlichen Vertretung, der Verfahrenspfleger, der in einer Angelegenheit der Betroffenen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Notarinnen und Notare dürfen nicht überwacht, untersagt oder abgebrochen werden. Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die diese Personen mit sich führen, werden nicht überprüft. Für die Übergabe anderer Gegenstände bleibt Abs. 4 unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/23#abs-6 (6) Kenntnisse aus der Überwachung von Besuchen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies

1. aus Gründen der Behandlung geboten ist oder

2. notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu wahren, Gefahren abzuwehren sowie Straftaten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 soll die untergebrachte Person gehört werden, wenn nicht Gründe der Behandlung entgegenstehen. Die Kenntnisse dürfen nur den für die Unterbringung zuständigen Bediensteten, der Fachaufsichtsbehörde sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die zuständig sind, Gefahren abzuwehren sowie Straftaten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.

Art 22 Art 24