Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G

BayPsychKHG

Art 27 Beendigung der Unterbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/27#abs-1 (1) Die fachliche Leitung der Einrichtung und die Kreisverwaltungsbehörde haben unverzüglich das Gericht zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeugung die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Art. 5 Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/27#abs-2 (2) Die Überwachung der Einhaltung gerichtlicher Auflagen obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die betroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des zuständigen Gerichts befindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/27#abs-3 (3) Unmittelbar vor Eintritt des nach § 323 Nr. 2, §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmten Zeitpunkts stellt die fachliche Leitung der Einrichtung durch Rückfrage bei Gericht fest, ob eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ergangen ist. Ist das nicht der Fall, ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zeitgerecht zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/27#abs-4 (4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, und gegebenenfalls die Bewährungshilfe sind durch die Einrichtung rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung der Unterbringung zu benachrichtigen, es sei denn, die gerichtliche Unterbringung war ausschließlich auf Grund von Selbstgefährdung erfolgt. Der Kreisverwaltungsbehörde und der Polizeidienststelle sind dabei notwendige Informationen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychKHG/27#abs-5 (5) Die Einrichtung verständigt die Sorgeberechtigten Minderjähriger rechtzeitig vor der bevorstehenden Entlassung und wirkt daraufhin, dass diese die untergebrachte minderjährige Person in Obhut nehmen können. Sind die Sorgeberechtigten nicht zu erreichen oder verhindert, benachrichtigt die Einrichtung umgehend das zuständige Jugendamt.

Art 26 Art 28