Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz BayRS 2128-2-A/G BayPsychKHG Art 32 Aktenführung Stand: 25.08.2026 Bayern Zu jeder untergebrachten Person ist eine Patientenakte zu führen. Die §§ 630f, 630g BGB gelten entsprechend.