§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245d#abs-1 (1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/245d#abs-2 (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 245d BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 15.05.2025 – 8 B 7/25
- OVG Saarland, 11.06.2024 – 2 A 49/23Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 09.04.2024 – 4 A 150/22 MD
- VG Minden, 06.03.2024 – 1 K 991/20Zitiert von 1
- VG Hannover, 03.05.2023 – 12 B 1729/22
- VG Ansbach, 14.12.2022 – AN 17 K 21.01375Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 18.10.2022 – 1 ME 100/22Zitiert von 10
- VGH Bayern, 19.11.2021 – 1 N 17.356Zitiert von 7
- VGH Bayern, 27.09.2021 – 15 B 20.828Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Bauunternehmens im faktischen Dorfgebiet wegen Gebietsunverträglichkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 245d BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 245d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1353)
BGBl. 2022 I S. 1353
-
14.06.2021 Ausfertigung
§ 245d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.