§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Änderungsverlauf
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03.11.2020 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I 2280)
BGBl. 2020 I S. 2280
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2071)
BGBl. 2015 I S. 2071
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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08.11.2011 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2011 I S. 2178
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