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Artikel 1 · BT-Drs. 18/5759 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)
Zu Nummer 1
Nummer 1 nimmt eine klarstellende Ergänzung von § 1 Absatz 3 vor. Werden in anderen Rechtsvorschriften
ebenfalls Regelungen zur Rücknahme, Wiederverwendung und Entsorgung von Altbatterien getroffen, so sind
diese Regelungen ebenfalls neben dem Batteriegesetz anzuwenden. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften, die aus
Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen worden sind. Beson-
dere Vorschriften enthalten u.a. die Altfahrzeugverordnung, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und das Ge-
fahrgutbeförderungsgesetz i. V. m. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGV-
SEB).
Zu Nummer 2
Nummer 2 nimmt eine klarstellende Änderung in § 3 vor und setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b der
Richtlinie 2013/56/EU um.
Buchstabe a begrenzt die bisherige Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 für Knopfzellen im Hinblick auf die
Quecksilberbeschränkung nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Entsprechend Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie
2013/56/EU gilt die Ausnahme nur noch bis zum 30. September 2015. In Verbindung mit Artikel 2 Satz 1 wird
die Ausnahme daher zum 1. Oktober 2015 gestrichen.
Buchstabe b befristet entsprechend Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/56/EU die Ausnahme
für Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen.
Buchstabe c teilt den bisherigen § 3 Absatz 4 in zwei Sätze. Satz 1 regelt nunmehr das Verbot an die Vertreiber,
Batterien anzubieten, sofern sie nicht auch die Rücknahme von Altbatterien sicherstellen. Satz 2 enthält das Ver-
bot, Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller anzubieten. Die Teilung steht im Zusam-
menhang mit der Änderung des § 22 Absatz 1 und 3 durch Nummer 7 dieses Gesetzes und erfolgt 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.834 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5759, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.496–34.330 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e96653a92978a46e….

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