Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/5759 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes) Zu Nummer 1 Nummer 1 nimmt eine klarstellende Ergänzung von § 1 Absatz 3 vor. Werden in anderen Rechtsvorschriften ebenfalls Regelungen zur Rücknahme, Wiederverwendung und Entsorgung von Altbatterien getroffen, so sind diese Regelungen ebenfalls neben dem Batteriegesetz anzuwenden. Dies gilt auch für Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen worden sind. Beson- dere Vorschriften enthalten u.a. die Altfahrzeugverordnung, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und das Ge- fahrgutbeförderungsgesetz i. V. m. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGV- SEB). Zu Nummer 2 Nummer 2 nimmt eine klarstellende Änderung in § 3 vor und setzt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2013/56/EU um. Buchstabe a begrenzt die bisherige Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 für Knopfzellen im Hinblick auf die Quecksilberbeschränkung nach § 3 Absatz 1 Satz 1. Entsprechend Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/56/EU gilt die Ausnahme nur noch bis zum 30. September 2015. In Verbindung mit Artikel 2 Satz 1 wird die Ausnahme daher zum 1. Oktober 2015 gestrichen. Buchstabe b befristet entsprechend Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/56/EU die Ausnahme für Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen. Buchstabe c teilt den bisherigen § 3 Absatz 4 in zwei Sätze. Satz 1 regelt nunmehr das Verbot an die Vertreiber, Batterien anzubieten, sofern sie nicht auch die Rücknahme von Altbatterien sicherstellen. Satz 2 enthält das Ver- bot, Batterien nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigter Hersteller anzubieten. Die Teilung steht im Zusam- menhang mit der Änderung des § 22 Absatz 1 und 3 durch Nummer 7 dieses Gesetzes und erfolgt
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.834 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5759, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.496–34.330 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e96653a92978a46e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP