Gesetze / Batteriegesetz

BattG

§ 17 Kennzeichnung

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/17#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/17#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/17#abs-5 (5) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BattG/17#abs-6 (6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten.

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